§1

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „TLP Airsoft e.V.“.
  2. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchroth.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

Der Vereinszweck ist die Ausübung des gewählten Schießsports sowie die Aufklärung der
Mitglieder und der Öffentlichkeit.
Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) Gemeinsame Ausübung des Sports.
b) Betreiben und Unterhalten eines/mehrerer für den Sport geeigneter
Gelände/Gebäude.
c) Gemeinsame Fahrten zu dem Vereinszweck entsprechenden Veranstaltungen.
d) Gemeinschaftliche Abendveranstaltungen der Mitglieder.
e) Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen.
f) Aufklärungsveranstaltungen für Mitglieder und Interessierte
g) Aufklärung durch Online-Videos

§3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
dritten Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§4

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den
    Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§5

Mitgliedschaft

  1.  Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, die den
    Vereinszweck verfolgen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Man kann zwischen einer aktiven und einer passiven Mitgliedschaft wählen. Hierfür
    werden zwei unterschiedliche Beitrittsanträge zur Verfügung gestellt. Bei einem Wechsel von
    aktiver zu passiver Mitgliedschaft fällt kein neuer Mitgliedsbeitrag an. Bei einem Wechsel
    von passiver zu aktiver Mitgliedschaft berechnet sich der Beitrag laut Beitragsordnung.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Mitgliederversammlungen des Vereins zu besuchen.
    a) Aktive Mitglieder haben ein Rede- und Antragsrecht, ein Stimmrecht sowie aktives
    und passives Wahlrecht. Sie haben Anspruch auf Vergünstigungen für Mitglieder im
    Rahmen von Veranstaltungen, die vom Verein komplett oder teilweise organisiert
    werden.
    b) Passive Mitglieder haben nur ein Rederecht, aber kein Antrags- oder Stimmrecht
    und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben keinen Anspruch auf
    Vergünstigungen für Mitglieder im Rahmen von Veranstaltungen, die vom Verein
    komplett oder teilweise organisiert werden.

§6

 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
    Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit
    Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
    Aufnahmebestätigung.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
    werden.
  4. Jedes aktive Mitglied hat die Möglichkeit, das Vereinseigentum und -grundstück mit
    Absprache des Vorstandes bzw. des zuständigen Gerätewartes zu nutzen.
  5. Vor dem Eintritt kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.
  6. Der Wechsel von aktiver zu passiver Mitgliedschaft oder umgekehrt kann über einen schriftlichen Antrag an den Vorstand beantragt werden. Der Wechsel kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Bei einem Wechsel von passiver zu aktiver Mitgliedschaft ist ein Mitgliedsbeitrag laut Beitragsordnung zu berechnen. Bereits geleistete Beiträge im selben Jahr werden dabei nicht berücksichtigt.

§7

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    b) Streichung von der Mitgliederliste
    c) Ausschluss aus dem Verein
    d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
    dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer
    Kündigungsfrist von zwei Wochen erklärt werden.
  3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der
    Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die
    zuletzt dem Verein bekannte E-Mailadresse mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
    Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung
    angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung muss dem
    Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
    aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
    unberührt. Erhaltene Gegenstände, festgehalten in der „Empfangsbestätigung“ müssen nach
    den dort geltenden Regeln behandelt werden.

§8

Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise dem Zweck oder den
    Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist
    jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der
    Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
    Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des
    Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Gesamtvorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
    Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der
    Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die
    Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§9

Beitragsleistungen und – Pflichten

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit sowie weitere Details
    bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss einer Beitragsordnung und müssen bei der
    nächsten Mitgliederversammlung den anwesenden Mitgliedern gegenüber gerechtfertigt
    werden.

§10

 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor
    ihm wahrheitsgemäß auszusagen.Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
  2. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem
    Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand
    herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§11

Beitragsleistungen und – Pflichten

  1.  Die Organe des Vereins sind:
    a) der Gesamtvorstand
    b) die Mitgliederversammlung
    c) der Vorstand nach § 26 BGB bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§12

Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
    a) Dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Kassenwart
    d) dem Schriftführer
    e) dem Gerätewart
    f) bis zu zwei Beisitzern
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden vertreten.
  3. Die Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person (Personalunion) ist zulässig. Die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden müssen mit je einer Person besetzt werden.
  4. Die Beisitzer werden vom Gesamtvorstand bei Bedarf mit Zweidrittelmehrheit für die Dauer einer Versammlung berufen und sind voll stimmberechtigt.
  5. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des zweiten Vorsitzenden beträgt fünf Jahre, die des Kassenwarts, Schriftführers und Gerätewarts ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  6. Beschlüsse des Vorstandes und des Gesamtvorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Verfasser zu unterzeichnen.
  7. Sollte ein Vorstandsmitglied aus besonderen oder gesundheitlichen Gründen aus dem Amt austreten, ist in der folgenden Mitgliederversammlung eine Wahl vorzunehmen und das Amt neu zu besetzen. Bis zur Wahl durch die Mitgliederversammlung kann der verbleibende Gesamtvorstand
    andere Mitglieder kommissarisch mit der Führung des entsprechenden Amtes beauftragen.

§13

Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie das Aufstellen der
Tagesordnung,
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Die Festsetzung der Aufnahmegebühr
f) Das Herabsetzen des Mitgliedsbeitrages im Bedarfsfall
g) Den Erlass von Beitrags-, Haus – und sonstigen Ordnungen,
h) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
i) Ausschluss von Mitgliedern.

§14

Gesamtvorstand

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Einladungsfrist von vier Wochen durch den Gesamtvorstand über den elektronischen Schriftweg (E-Mail). Die Tagesordnung, die der
    Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des
    Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von
    mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
    der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder auf
    seinen Antrag hin vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes
    geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf
    geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich
    beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
    hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

§15

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
b) Entlastung des Gesamtvorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des
Vereins,
f) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
g) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
h) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder
Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des
Gesamtvorstandes fallen.
i) Festlegung des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr

§16

Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei
    Stimmengleichheit wird die Stimme des ersten Vorstandes doppelt gewertet. Die Beschlüsse
    müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich zugeteilt werden.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  3. Die Vorsitzenden sind verpflichtet, eine Stimme (keine Enthaltung) abzugeben. Alle
    anderen Mitglieder können sich enthalten.
  4. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer sowie
    vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  5. Der Schriftverkehr zwischen Gesamtvorstand, Mitgliederversammlung und Mitgliedern
    kann über den normalen Postweg oder über den elektronischen Schriftweg (E-Mail)
    geschehen.

§17

 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§18

 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand
    angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
    Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der
    Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§19

Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen
    erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der
    1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird in der letzten Mitgliederversammlung eine
    gemeinnützige Organisation bestimmt, an die das gesamte Vermögen gespendet wird.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
    Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare
    ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
    weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf ihn über.

§20

Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.01.2022 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit oben stehendem Datum in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Satzung als Download

Die Satzung zum Download als PDF-Datei